Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 14

1 Im Kassa­buch sind im Soll al­le Be­trä­ge ein­zu­tra­gen, die beim Be­trei­bungs­amt ein­ge­hen oder von ihm er­ho­ben wer­den, im Ha­ben al­le Be­trä­ge, die von ihm aus­be­zahlt oder der De­po­si­ten­an­stalt über­ge­ben wer­den.

2 Die un­ter Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 Zif­fern 4–7 auf­ge­führ­ten Bü­cher sind von den Kan­to­nen zu be­schaf­fen.

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