Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 15

1 Im Kon­to­kor­rent­buch wer­den, so­oft das Be­dürf­nis sich da­für her­aus­stellt, den ein­zel­nen Gläu­bi­gern lau­fen­de Rech­nun­gen im Soll und Ha­ben er­öff­net.

2 Den Kan­to­nen steht es frei, noch wei­te­re Kon­ti füh­ren zu las­sen, so na­ment­lich ein Ge­büh­ren­kon­to und ein Aus­la­gen­kon­to.

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