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Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 17
1 Eine summarische Angabe der Gebühren und Kosten ist einzutragen:
1.
im Betreibungsbuch (vgl. oben Art. 10);
2.
im Gruppenbuch (vgl. oben Art. 11).
2 Die unter den Ziffern 2 und 3 von Artikel 16 erwähnten Gebühren und Kosten werden stets vom Verwertungserlös in Abzug gebracht, und zwar die unter Ziffer 2 sofort nach der Verwertung (auf dem Verwertungsprotokoll), die unter Ziffer 3 bei der Verteilung (auf dem Kollokationsplan).