Verordnung
|
Art. 19
1 Die Verordnung Nr. 1 vom 18. Dezember 18917 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 3 Von diesem Zeitpunkt an sind, soweit das Verfahren nach den neuen Vorschriften durchgeführt wird, ausschliesslich die neuen Formulare zu verwenden. 7[BS 386; AS 19711163, 19751987] |