Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 35

1 Das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment kann auf dem Ver­ord­nungs­weg in­halt­li­che und for­ma­le Vor­ga­ben an die vom Gläu­bi­ger zu stel­len­den Be­geh­ren er­las­sen.

1bis Die Dienst­stel­le für Ober­auf­sicht SchKG im Bun­des­amt für Jus­tiz er­stellt für die vom Gläu­bi­ger zu stel­len­den Be­geh­ren For­mu­la­re und ver­öf­fent­licht die­se in elek­tro­ni­scher Form. Die Ver­wen­dung die­ser For­mu­la­re ist nicht ob­li­ga­to­risch.

2 Die Be­trei­bungs- und Kon­kur­säm­ter ha­ben auch die münd­lich ein­ge­hen­den Be­geh­ren an­zu­neh­men, so­fern die­se al­le er­for­der­li­chen An­ga­ben ent­hal­ten. Wird ein Be­geh­ren münd­lich ge­stellt, so trägt das Amt es auf ein For­mu­lar ein und lässt die­ses vom Gläu­bi­ger un­ter­schrei­ben.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154007).

BGE

141 III 173 (5A_551/2014) from 26. Februar 2015
Regeste: Art. 33a und 67 SchKG, Art. 3 VFRR; Betreibungsbegehren. Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens (E. 2), insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Informatiksystem des Betreibungsamts ergeben (E. 3).

144 III 353 (5A_165/2017) from 3. Mai 2018
Regeste: Art. 67 SchKG. Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können. Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber einem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen (Art. 67 SchKG). Einschränkungen dieser Befugnis auf Verordnungsebene (Art. 3 Abs. 1 VFRR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren) sind nicht gesetzmässig (E. 2).

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