Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 5

For­mu­la­re für Be­geh­ren kön­nen bei den Be­trei­bungs- und Kon­kur­säm­tern zum Selbst­kos­ten­preis be­zo­gen wer­den.

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