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Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 6

Die For­mu­la­re sind von den nach den kan­to­na­len Vor­schrif­ten hie­zu be­fug­ten Be­am­ten oder An­ge­stell­ten des Be­trei­bungs- bzw. Kon­kur­sam­tes zu un­ter­zeich­nen; es dür­fen Fak­si­mi­le­stem­pel ver­wen­det wer­den.