Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 9

1 Im Ein­gangs­re­gis­ter wer­den in der Rei­hen­fol­ge und mit dem Da­tum ih­res Ein­gangs, mit fort­lau­fen­der Num­mer (Ko­lon­ne 1), die ein­ge­hen­den Be­trei­bungs-, Fort­set­zungs- und Ver­wer­tungs­be­geh­ren ein­ge­tra­gen.

2 Fort­set­zungs- und Ver­wer­tungs­be­geh­ren, de­ren Stel­lung im Zeit­punkt, wo sie beim Be­trei­bungs­amt ein­lan­gen, ge­setz­lich noch nicht zu­läs­sig ist, wer­den nicht ein­ge­tra­gen, son­dern dem Ein­sen­der mit der Be­mer­kung: «ver­früht, erst am ... zu­läs­sig» zu­rück­ge­schickt.

3 Aus­ge­nom­men sind sol­che Be­geh­ren, die höchs­tens zwei Ta­ge zu früh ein­lan­gen. Die­se wer­den gleich­wohl ent­ge­gen­ge­nom­men und, wie die an­dern, in der Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs ein­ge­tra­gen. Dem Ein­gangs­da­tum wird in Ko­lon­ne 2 (in Bruch­form) das Da­tum des Ta­ges bei­ge­fügt, von dem an sie zu­läs­sig sind und als ge­stellt gel­ten.

4 In Ko­lon­ne 3 ist die Art des Be­geh­rens durch den An­fangs­buch­sta­ben an­zu­ge­ben. Es be­zeich­net so­mit:

B:
das Be­trei­bungs­be­geh­ren;
F:
das Fort­set­zungs­be­geh­ren;
V:
das Ver­wer­tungs­be­geh­ren.

5 In Ko­lon­ne 4 wird durch ein E an­ge­ge­ben, dass ein Emp­fangs­schein ver­langt und aus­ge­stellt wor­den ist; wur­de ein sol­cher nicht ver­langt, so wird dies durch einen ho­ri­zon­ta­len Strich an­ge­deu­tet.

6 Die Ko­lon­nen 5 und 6 die­nen zur Auf­nah­me des Fa­mi­li­enna­mens oder der Fir­ma des Schuld­ners und des Gläu­bi­gers.

7 In Ko­lon­ne 7 wird die Sei­ten­num­mer des Per­so­nen­re­gis­ters an­ge­ge­ben, auf der je­ne Na­men zu fin­den sind, und zwar für den Schuld­ner als Zäh­ler, für den Gläu­bi­ger als Nen­ner.

8 In Ko­lon­ne 8 end­lich wird die Num­mer an­ge­ge­ben, un­ter der die Be­trei­bung im Be­trei­bungs­buch ein­ge­tra­gen ist.

BGE

141 III 173 (5A_551/2014) from 26. Februar 2015
Regeste: Art. 33a und 67 SchKG, Art. 3 VFRR; Betreibungsbegehren. Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens (E. 2), insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Informatiksystem des Betreibungsamts ergeben (E. 3).

144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).

150 III 219 (5A_611/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 116 Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR; Bedeutung der Minimalfrist zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Bei der Regelung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Weist das Betreibungsamt ein mehr als zwei Tage zu früh eingetroffenes Verwertungsbegehren nicht zurück, hat dies auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen keinen Einfluss, sofern es ihm erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet (E. 3).

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