Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register
sowie die Rechnungsführung
(VFRR)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 9

1 Im Ein­gangs­re­gis­ter wer­den in der Rei­hen­fol­ge und mit dem Da­tum ih­res Ein­gangs, mit fort­lau­fen­der Num­mer (Ko­lon­ne 1), die ein­ge­hen­den Be­trei­bungs-, Fort­set­zungs- und Ver­wer­tungs­be­geh­ren ein­ge­tra­gen.

2 Fort­set­zungs- und Ver­wer­tungs­be­geh­ren, de­ren Stel­lung im Zeit­punkt, wo sie beim Be­trei­bungs­amt ein­lan­gen, ge­setz­lich noch nicht zu­läs­sig ist, wer­den nicht ein­ge­tra­gen, son­dern dem Ein­sen­der mit der Be­mer­kung: «ver­früht, erst am ... zu­läs­sig» zu­rück­ge­schickt.

3 Aus­ge­nom­men sind sol­che Be­geh­ren, die höchs­tens zwei Ta­ge zu früh ein­lan­gen. Die­se wer­den gleich­wohl ent­ge­gen­ge­nom­men und, wie die an­dern, in der Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs ein­ge­tra­gen. Dem Ein­gangs­da­tum wird in Ko­lon­ne 2 (in Bruch­form) das Da­tum des Ta­ges bei­ge­fügt, von dem an sie zu­läs­sig sind und als ge­stellt gel­ten.

4 In Ko­lon­ne 3 ist die Art des Be­geh­rens durch den An­fangs­buch­sta­ben an­zu­ge­ben. Es be­zeich­net so­mit:

B:
das Be­trei­bungs­be­geh­ren;
F:
das Fort­set­zungs­be­geh­ren;
V:
das Ver­wer­tungs­be­geh­ren.

5 In Ko­lon­ne 4 wird durch ein E an­ge­ge­ben, dass ein Emp­fangs­schein ver­langt und aus­ge­stellt wor­den ist; wur­de ein sol­cher nicht ver­langt, so wird dies durch einen ho­ri­zon­ta­len Strich an­ge­deu­tet.

6 Die Ko­lon­nen 5 und 6 die­nen zur Auf­nah­me des Fa­mi­li­enna­mens oder der Fir­ma des Schuld­ners und des Gläu­bi­gers.

7 In Ko­lon­ne 7 wird die Sei­ten­num­mer des Per­so­nen­re­gis­ters an­ge­ge­ben, auf der je­ne Na­men zu fin­den sind, und zwar für den Schuld­ner als Zäh­ler, für den Gläu­bi­ger als Nen­ner.

8 In Ko­lon­ne 8 end­lich wird die Num­mer an­ge­ge­ben, un­ter der die Be­trei­bung im Be­trei­bungs­buch ein­ge­tra­gen ist.

BGE

141 III 173 (5A_551/2014) from 26. Februar 2015
Regeste: Art. 33a und 67 SchKG, Art. 3 VFRR; Betreibungsbegehren. Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens (E. 2), insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Informatiksystem des Betreibungsamts ergeben (E. 3).

144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).

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