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Art. 16 Schuldner von Flugsicherungsgebühren
1 Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsgebühren. 2 Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren. |