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Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls. 2 Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht er die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) gelöscht werden. |