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Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. Mai 2022)

Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen

1 Der Er­brin­ger der Flug­ver­kehrs­diens­te sorgt für die lücken­lo­se Ver­füg­bar­keit der Auf­zeich­nun­gen des AVRE im Fal­le ei­nes Flug­un­falls oder ei­nes schwe­ren Vor­falls.

2 Er ist ver­pflich­tet, die Auf­zeich­nun­gen wäh­rend 30 Ta­gen auf­zu­be­wah­ren.

3 Nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­dau­er löscht er die Auf­zeich­nun­gen oh­ne Ver­zug. Ge­schieht ein Flug­un­fall oder ein schwe­rer Vor­fall, so dür­fen die Auf­zeich­nun­gen, die mög­li­cher­wei­se im Zu­sam­men­hang mit dem Er­eig­nis ste­hen, erst nach der Frei­ga­be durch die Schwei­ze­ri­sche Un­fall­un­ter­su­chungs­stel­le (SUST) ge­löscht wer­den.