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Art. 7 Ausbildung
1 Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals.22 Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen. 2 Das BAZL und die Luftwaffe können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.23 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 514). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 514). |