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Art. 11 Einschränkung von Quersubventionierungen
1 Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten verwendet werden. 2 Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden. 3 Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden. |