Art. 12a Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum durch den Bund 35
1 Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen. 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 RAG36 und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Kosten am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. 3 Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Kosten, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet. 4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen. 5 Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere den im betreffenden Jahr erwarteten Leistungsumfang, die durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten. 6 Das BAZL prüft nach drei Jahren, ob und zu welchem Anteil der Bund die Kosten für diese Dienstleistungen weiterhin übernehmen soll. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 231). |