Art. 14 Bemessungsgrundlage
1 Die Flugsicherungsgebühren sind auf der Grundlage der periodisch im Voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen, abzüglich allfälliger Beiträge und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 12, 29, 31 und 34 zu bemessen. Unter- oder Überdeckungen aus der vorangehenden Gebührenperiode werden berücksichtigt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Maßgebend sind insbesondere die die Artikel 7, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.37 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). |