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Art. 21 Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr. 2 Sie legt den Gebührentarif fest. 3 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach Anlage III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungsgrundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze39 und übermittelt sie dem BAZL.40 4 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach Artikel 19 übermitteln der Skyguide mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 3. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen. 39 Die Grundsätze können bei Eurocontrol (Rue de la Fusée 96, 1130Brüssel, Belgien, www.eurocontrol.com) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). |