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Art. 24 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben. 2 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II, V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 und übermittelt sie dem BAZL.41 3 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I übermitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 2. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen. 4 Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen.42 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169). |