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Art. 27 Zuständigkeit für die Finanzierung 43
Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich. 43 Die Berichtigung vom 23. Juni 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 2045). |