Art. 3 Betriebsvorschriften
1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1–4, 6 und 7, 10–15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. 2 Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen. 3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. |