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Art. 34 Kostenübernahme durch den Bund
1 Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge gemäss den Artikeln 32 und 33 werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen und den Leistungserbringern abgegolten.55 2 Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen. 3 Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869). |