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Art. 37
1 Die Erbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung. 2 Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militärische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt. 3 Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt. |