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Art. 38 Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL
1 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung. 2 Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flugsicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September 200763 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind. 3 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt. 4 Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab. |