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Art. 39 Erbringer des Flugverkehrsdienstes
1 Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt Skyguide für ihre Leistungen eine Verfügung.64 2 Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt. 3 Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab. 64 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869). |