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Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet
1 Der Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnet für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201466 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und ‑geräusche auf.67 2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datenbank und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.68 3 Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen). 4 Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen. 67 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 68 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |