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Art. 40f Auswertung
1 Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST ausgewertet werden. Diese wertet die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist. 2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Luftwaffe, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind. 3 Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlungen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen. 4 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen. 5 Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden. |