Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 40j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Ab­wei­chend von den Be­stim­mun­gen die­ses Ka­pi­tels kön­nen die zu­stän­di­gen Be­hör­den ins­be­son­de­re die Her­aus­ga­be, Aus­wer­tung oder Auf­be­wah­rung von Auf­zeich­nun­gen des AVRE an­ord­nen, so­weit ein Ge­setz dies vor­sieht.

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