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Art. 4b Besondere und ausserordentliche Lagen
1 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden Flugsicherungsdienste zu Handen der Zivilluftfahrt solange erbracht, als dies nötig ist. 2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft im Einvernehmen mit dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen. |