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Art. 4c Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden
1 Das BAZL führt die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen. 2 Es kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Leistungserbringern übertragen. |