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Art. 9c MeteoSchweiz
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Buchstabe m und ist Meteorological Authority im Sinne des Anhangs 330 des Chicago-Übereinkommens. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten. 30 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. |