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Art. 12 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den Bund
1 Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle. 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200542 (RAG) und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.43 3 Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Ertragsausfälle, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet. 4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen. 5 Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die im betreffenden Jahr durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 231). |