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Art. 12a Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit dem U-Space 4445
1 Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem U-Space im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.46 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 RAG47 und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Kosten am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. 3 Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Kosten, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet. 4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen. 5 Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere den im betreffenden Jahr erwarteten Leistungsumfang, die durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten. 6 Das BAZL prüft nach drei Jahren, ob und zu welchem Anteil der Bund die Kosten für diese Dienstleistungen weiterhin übernehmen soll. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 231). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 297). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 297). |