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Art. 17 Massnahmen bei Nichtbezahlung der Gebühren
1 Begleicht die Schuldnerin oder der Schuldner die fakturierten Flugsicherungsgebühren auch nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht, kann die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit dem BAZL veranlassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten an diese Schuldnerin oder diesen Schuldner zu verweigern. 2 Die Skyguide kann auf Antrag der Eurocontrol Leistungen gegenüber den Halterinnen und Haltern von Luftfahrzeugen verweigern, sofern diese von der Eurocontrol fakturierte Flugsicherungsgebühren nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht beglichen haben. 3 Die Skyguide schliesst zu diesem Zweck mit der Eurocontrol eine Vereinbarung zur Regelung insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, datenschutzrechtlicher Aspekte sowie des Informationsaustausches. 4 Die Halterinnen und Halter sind vor dem Abflug über eine bevorstehende Leistungsverweigerung nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren. |