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Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
Art. 1bFlugverfahrensberechnungsdienst
Der Flugverfahrensberechnungsdienst umfasst die Erarbeitung und Änderung sowie die Prüfung von Flugstrecken sowie von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln.