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Art. 26 Bildung gemeinsamer Gebührenzonen
1 Auf Antrag eines Flugplatzhalters kann das UVEK mehrere Flugplätze der Kategorie II zu einer gemeinsamen An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG). Für die Aufhebung einer gemeinsamen Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen. 2 Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen. |