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Art. 28 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorie II zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben. 2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii–iv und vi–viii und 48 von Dokument 9082 «ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services» (achte Auflage, 2009)55. 3 Für Ausbildungsflüge und Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand können reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden. 4 Die Gebühren werden von der nach Artikel 27 für die Finanzierung verantwortlichen Stelle festgelegt und erhoben. Sie kann Dritte mit dem Inkasso beauftragen. 55 Das Dokument kann bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7, www.icao.int) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden. |