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Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung
1 Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II. 2 Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineralölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen. 3 Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschließlich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34.56 4 Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im entsprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig.57 5 Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahresprogramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 201158 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr.59 6 Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rechnung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest.60 7 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200561 prüft im Auftrag der für die Finanzierung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der entsprechenden Gebührenzone. 8 Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher ausgefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzuerstatten. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169). |