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Art. 30 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger
1 Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter. 2 Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu. |