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Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
1 Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen. 2 Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen. |