Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
1 Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen. 2 Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen. |