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Art. 32 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
2 Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält. 3 Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren. 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). |