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Art. 35 Flugplätze der Kategorie II: Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung 68
1 Die für die Festlegung der Gebühr für Flugplätze der Kategorie II zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an.69 2 Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)70 über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers. 3 Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen. 4 Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 70 Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (https://www.skyguide.ch/oder Postfach 23, 8602Wangen bei Dübendorf) |