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Art. 36 Flugplätze der Kategorie II: Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife 71
1 Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife für die Flugplätze der Kategorie II sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198572 an.73 2 Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begründung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein. 3 Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:
4 In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden. 5 Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). |