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Art. 3a Leistungsvereinbarungen
Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die MAA werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der MAA und nach Anhörung der Beteiligten. |