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Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet
1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201477 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen oder nach Artikel 40 der Verordnung vom 22. Sept. 202378 über die Militärluftfahrt (MLFV) mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und -geräusche auf.79 2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datenbank und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.80 3 Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen). 4 Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen. 79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). 80 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |