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Art. 40b Informationspflicht
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen. 2 Er informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems. |