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Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls. 2 Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren. 3 Für die Untersuchung militärischer Unfälle und schwerer Vorfälle nach Artikel 40 MLFV sind die Aufzeichnungen des AVRE dem Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB) für die Untersuchungshandlungen nach Artikel 45 MLFV81 zur Verfügung zu stellen.82 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) oder im Fall eines militärischen Ereignisses nach der Freigabe durch das DASIB gelöscht werden.83 82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). 83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). |