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Art. 40d Zugriff auf die Aufzeichnungen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:
2 Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.85 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). 85 Die Berichtigung vom 22. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 560). |