Art. 40g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen. 2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen. 3 Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. 4 Im Reglement werden insbesondere geregelt:
5 Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden. 90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). |