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Art. 40j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behörden insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht. |